Vorteile für die Familie

 

  • Ein Au-Pair stellt, verglichen mit einem Babysitter oder einer Tagesmutter, eine bedeutend günstigere und zuverlässigere Alternative dar.
  • Unterstützung bei leichten Hausarbeiten wie Wäsche waschen und bügeln, Zubereitung von Frühstück und einfachen Mahlzeiten, abspülen und die Wohnung in Ordnung halten.
  • Mithilfe bei der Kinderbetreuung, d.h. die Kinder wecken, beim Anziehen helfen, sie beaufsichtigen, auf dem Weg in den Kindergarten bzw. in die Schule begleiten und mit ihnen spielen.
  • Die Arbeitszeit ist laut Bundesagentur für Arbeit mit 30 Stunden geregelt, einschließlich Babysitten (bis zu 3x Babysitting am Abend, gelegentlich auch am Wochenende) und darf maximal 6 Stunden täglich betragen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden.
  • Bei der Betreuung durch ein Au-pair besteht nicht die Gefahr des Arbeitsausfalls, d.h. die Gastfamilie hat die Gewissheit, dass ihre Kinder in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und müssen nicht in fremde Hände gegeben werden.
  • Bereicherung durch interkulturellen Austausch, der sich als bedeutende Erfahrung für Ihre Kinder erweisen wird, da mit dem Au-pair Ihre Kinder neue Sprach- und Essgewohnheiten kennenlernen werden.
  • Gerade bei marokkanischen Au-pairs ist dieser Vorteil überaus bedeutend, da in dem Heimatland unserer Au-pairs neben Arabisch, Französisch und Spanisch gesprochen werden.
  • Mehr Zeit für sich selbst. Familiäre und berufliche Pflichten lassen oft die eigenen Interessen und Hobbies in den Hintergrund treten, deswegen können Sie sich durch die Unterstützung eines Au-pairs entlasten und somit zusätzliche Freiräume für sich selbst und den Partner schaffen.

 

Steuerliche Vorteile

 

Mit dem Steuervereinfachungsgesetzt können Sie seit 2012 Ihre Kinderbetreuungskosten bedeutend leichter steuerlich berücksichtigen lassen.

 

Welche steuerliche Begünstigung bedeutet das für uns?

 

Konkret bedeutet das für Sie als Eltern (oder Alleinerziehenden), dass Sie Kosten, die Ihnen für die Kinderbetreuung über Au-pairs entstehen, steuerlich geltend machen können. Dies gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Wichtig ist, dass zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt nicht mehr unterschieden wird und es nicht mehr auf die persönliche Anspruchsvoraussetzung der Eltern ankommt, d.h. es ist irrelevant, ob sie erwerbstätig sind, sich in Ausbildung finden, etc. oder nicht. Die entstandenen Kosten können Sie jetzt als Sonderausgaben absetzen (vor 2012 war dies nur als Werbungskosten möglich).

 

Geltend machen können Sie bis zu zwei Drittel der Gesamtaufwendungen für Kinderbetreuungskosten, bis zu 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr. Dies gilt für alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensalter, sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt (falls die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist).

 

Was genau zählt zu den Kinderbetreuungskosten?

 

Wenn Sie ein Au-pair bei sich in der Familie aufnehmen, entstehen Ihnen gewisse Aufwendungen. Für Aufwendungen wie Unterkunft und Verpflegung, Krankenversicherung, Aufenthaltserlaubnis, Fahrtkosten und die Vermittlungsgebühr gibt es monatliche Höchstbeträge, die berücksichtigt werden. Es entstehen Ihnen Kosten für Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten durch Beschäftigung des Au-Pairs (auf Wunsch können Sie regeln, dass die Aufgaben des Au-pairs ausschließlich die Kinderbetreuung umfassen soll). Ohne Nachweis der zeitlichen Verteilung jedoch werden vom Finanzamt 50% der Gesamtkosten als Kinderbetreuungskosten, 50% als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Sollten Sie also mit Ihrem Au-pair eine abweichende Aufteilung wünschen, ist es umso wichtiger, dass das Anteilsverhältnis der Gesamtaufwendungen (Anteil der Gesamtarbeitszeit) für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen explizit im Au-Pair-Vertrag geregelt ist. Wichtig zur Berücksichtigung durch das Finanzamt im Übrigen ist auch, dass die Zahlungen per Überweisung auf ein Konto getätigt werden.

 

Unberührt davon bleiben Kinderfreibetrag und Kindergeld.