Vorteile für die Familie
Steuerliche Vorteile
Mit dem Steuervereinfachungsgesetzt können Sie seit 2012 Ihre Kinderbetreuungskosten bedeutend leichter steuerlich berücksichtigen lassen.
Welche steuerliche Begünstigung bedeutet das für uns?
Konkret bedeutet das für Sie als Eltern (oder Alleinerziehenden), dass Sie Kosten, die Ihnen für die Kinderbetreuung über Au-pairs entstehen, steuerlich geltend machen können. Dies gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Wichtig ist, dass zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt nicht mehr unterschieden wird und es nicht mehr auf die persönliche Anspruchsvoraussetzung der Eltern ankommt, d.h. es ist irrelevant, ob sie erwerbstätig sind, sich in Ausbildung finden, etc. oder nicht. Die entstandenen Kosten können Sie jetzt als Sonderausgaben absetzen (vor 2012 war dies nur als Werbungskosten möglich).
Geltend machen können Sie bis zu zwei Drittel der Gesamtaufwendungen für Kinderbetreuungskosten, bis zu 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr. Dies gilt für alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensalter, sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt (falls die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist).
Was genau zählt zu den Kinderbetreuungskosten?
Wenn Sie ein Au-pair bei sich in der Familie aufnehmen, entstehen Ihnen gewisse Aufwendungen. Für Aufwendungen wie Unterkunft und Verpflegung, Krankenversicherung, Aufenthaltserlaubnis, Fahrtkosten und die Vermittlungsgebühr gibt es monatliche Höchstbeträge, die berücksichtigt werden. Es entstehen Ihnen Kosten für Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten durch Beschäftigung des Au-Pairs (auf Wunsch können Sie regeln, dass die Aufgaben des Au-pairs ausschließlich die Kinderbetreuung umfassen soll). Ohne Nachweis der zeitlichen Verteilung jedoch werden vom Finanzamt 50% der Gesamtkosten als Kinderbetreuungskosten, 50% als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Sollten Sie also mit Ihrem Au-pair eine abweichende Aufteilung wünschen, ist es umso wichtiger, dass das Anteilsverhältnis der Gesamtaufwendungen (Anteil der Gesamtarbeitszeit) für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen explizit im Au-Pair-Vertrag geregelt ist. Wichtig zur Berücksichtigung durch das Finanzamt im Übrigen ist auch, dass die Zahlungen per Überweisung auf ein Konto getätigt werden.
Unberührt davon bleiben Kinderfreibetrag und Kindergeld.